Im vorliegenden Fall werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 90.- je zur Hälfte auf die Parteien verteilt, da der Beschwerdeführer nur etwa zur Hälfte mit seinen Begehren durchgedrungen ist. Einerseits wurde der Kostenpunkt des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides zu seinen Gunsten abgeändert und andererseits wurde für die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2008 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Da keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen ist, werden für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Entschädigungen wettgeschlagen.