5. Gemäss Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Die Vorinstanz erhob eine Gebühr von Fr. 60.-, womit für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 90.- angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 90.- je zur Hälfte auf die Parteien verteilt, da der Beschwerdeführer nur etwa zur Hälfte mit seinen Begehren durchgedrungen ist.