Seite 8 — 10 Entschädigung in der Höhe von Fr. 15.- (1/6 von Fr. 90.-). Verrechnet man diese Ergebnisse miteinander, so hat die Z. X. mit Fr. 60.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides entsprechend zu ergänzen.