Davos beantragte X., ihm sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus – wie es vorliegend der Fall war -, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Dem Kantonsgericht erscheint diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 90.- für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Z. angemessen. Aufgrund des Gesagten hat X. einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 75.- (5/6 von Fr. 90.-) zulasten der Z.. Diese hingegen hat Anspruch auf eine angemessene