c) Gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen, wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos beantragte X., ihm sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten.