Erteilt wurde ihr die Rechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins. Da die Forderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, klar beziffert ist und insbesondere für die Mahn- und Betreibungsgebühren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. PKG 1999 Nr. 18), wurde dem Begehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nur zum Teil entsprochen. Aufgrund dessen auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu 5/6 der Z. und zu 1/6 X.. Allerdings hat es die Vorinstanz unterlassen, dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.