Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 175.10 nebst Zins in Betreibung. In der Folge beantragte sie - obschon ein definitiver Rechtsöffnungstitel nur über Fr. 1'511.25 (Fr. 1'481.60 + Fr. 29.65) nebst Zins vorliegt - die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 175.10, welcher zudem auch die Mahn- und Betreibungskosten beinhaltet. Erteilt wurde ihr die Rechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins.