Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 175.10 nebst Zins in Betreibung.