122 ZPO können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder dort, wo diese Ausnahmen durch die Rechtsprechung ausgebildet werden. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen