b) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das Bundesrecht sieht keine Bestimmungen über die Kostenverteilung vor, sondern nur über die Höhe der Kosten. Somit richtet sich die Verteilung der Kosten nach der kantonalen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 122 ZPO können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat.