e) Es bleibt somit festzuhalten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der Z. allen Mindestanforderungen genügt und somit im Sinne von Art. 80 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt wird. Die definitive Veranlagungsverfügung der Z. umfasst nebst den AHV-Beiträgen von Fr. 1'481.60 auch die administrativen Kosten in der Höhe von Fr. 29.65, weshalb auch für diesen Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt.