Seite 6 — 10 unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er betrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). Gerade dies tat X. aber nicht. Aufgrund des Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl Kenntnis bezüglich der Höhe der AHV-Beiträge als auch in Bezug auf die Höhe der Spesen und Mahngebühren hatte. Wer solches ohne Reaktion zur Kenntnis nimmt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten. Die Z. durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass X. Kenntnis über den Inhalt der Veranlagungsverfügung besass.