Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich insbesondere aus einer solchen Zahlung des veranlagten Betrages der Nachweis ergeben, dass die Veranlagung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). In seiner zweiten Eingabe vom 24. November 2009 äussert sich der Beschwerdeführer erstmals darüber, die Spesen und Mahnungen seien unberechtigt, weshalb er diese nicht zu bezahlen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen werden, dass sich der Schuldner gegen wiederholte