Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem erwiesen, dass X. ausdrücklich nur die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 bezahlen wollte, indem er den im Einzahlungsschein vorgedruckten Betrag von Fr. 1'222.25 – welcher unter anderem auch die administrativen Kosten umfasste – manuell abgeändert und schliesslich nur noch die Differenz zu seinem bereits geleisteten Betrag von Fr. 414.45 einbezahlte (vgl. act. 02.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich insbesondere aus einer solchen Zahlung des veranlagten Betrages der Nachweis ergeben, dass die Veranlagung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46).