Diesbezüglich macht X. insbesondere geltend, gemäss dieser Rechnung am 28. November 2008 die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beziehungsweise den Restbetrag von Fr. 1'067.15 bezahlt zu haben (vgl. act. 02.5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem erwiesen, dass X. ausdrücklich nur die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 bezahlen wollte, indem er den im Einzahlungsschein vorgedruckten Betrag von Fr. 1'222.25 – welcher unter anderem auch die administrativen Kosten umfasste – manuell abgeändert und schliesslich nur noch die Differenz zu seinem bereits geleisteten Betrag von Fr. 414.45 einbezahlte (vgl. act.