Der Beschwerdeführer bestreitet erstmals in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. November 2009, weder die Veranlagungsverfügung vom 11. November 2008 noch eine Mahnung erhalten zu haben. Unbestritten bleibt hingegen der Erhalt der Rechnung vom 11. November 2008, in welcher auch alle Beträge – insbesondere die Höhe der AHV-Beiträge sowie die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 – aufgeführt sind. Diesbezüglich macht X. insbesondere geltend, gemäss dieser Rechnung am 28. November 2008 die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beziehungsweise den Restbetrag von Fr. 1'067.15 bezahlt zu haben (vgl. act.