O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61).