Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Betrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der verfügenden Behörde ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen bzw. abgabepflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art.