Seite 5 — 10 nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Betrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der verfügenden Behörde ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46).