b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Auf der Verfügung der Z. wird mittels Stempel und Unterschrift bestätigt, dass gegen diese Veranlagung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, die Veranlagungsverfügung je erhalten zu haben, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.