Seite 4 — 10 provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (PKG 1987 Nr. 27, PKG 1992 Nr. 29). Im vorliegenden Fall wird die betreffende Verfügung mit „Z_1“ bezeichnet. Es handelt sich also um eine definitive Veranlagung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Aus dieser Veranlagungsverfügung geht klar hervor, welcher Betrag für welche Zeitspanne geschuldet ist und an welche Amtsstelle er zu leisten ist.