3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ G. Dagegen erhob X. am 26. Dezember 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners zu verweigern. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen