E. Mit Schreiben vom 2. November 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. November 2009 eingeladen. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Verhandlungstermin vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 22. November 2009 beantragte X., das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Z.. Er begründet sein Begehren damit, er habe weder die definitive Veranlagungsverfügung für die AHV-Beiträge, noch die Mahnung vom 9. Januar 2009 erhalten.