{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-79_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_79", "Checksum": "c018a6912dbb0c7cb54c1cd5c540ec75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2010 KSK 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:14", "Checksum": "25d07ce68b4957991b3d56468645b2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 10\n(vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG\n1997 Nr. 14 S. 69 f.). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel\nabgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen\nfestzusetzen ist und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur\nProzessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den\nRechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren\ninklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo\naber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der\nausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Im\nvorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 175.10 nebst Zins in\nBetreibung. In der Folge beantragte sie - obschon ein definitiver\nRechtsöffnungstitel nur über Fr. 1'511.25 (Fr. 1'481.60 + Fr. 29.65) nebst Zins\nvorliegt - die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 175.10, welcher\nzudem auch die Mahn- und Betreibungskosten beinhaltet. Erteilt wurde ihr die\nRechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins. Da die\nForderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, klar beziffert\nist und insbesondere für die Mahn- und Betreibungsgebühren keine definitive\nRechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. PKG 1999 Nr. 18), wurde dem Begehren\nder Beschwerdegegnerin somit zu Recht nur zum Teil entsprochen. Aufgrund\ndessen auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu 5/6 der Z. und zu 1/6 X.. Allerdings\nhat es die Vorinstanz unterlassen, dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nc) Gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung- und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann das Gericht in\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen, wozu das Rechtsöffnungsverfahren\ngehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), der obsiegenden Partei auf Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen\nist. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2009 an das Bezirksgericht\nPrättigau/Davos beantragte X., ihm sei eine angemessene Entschädigung zu\nentrichten. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus – wie\nes vorliegend der Fall war -, können die aussergerichtlichen Kosten nach den\ngleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Dem Kantonsgericht\nerscheint diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 90.- für das erstinstanzliche\nVerfahren zulasten der Z. angemessen. Aufgrund des Gesagten hat X. einen\nAnspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 75.- (5/6 von Fr. 90.-)\nzulasten der Z.. Diese hingegen hat Anspruch auf eine angemessene\n\nSeite 8 — 10\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 15.- (1/6 von Fr. 90.-). Verrechnet man diese\nErgebnisse miteinander, so hat die Z. X. mit Fr. 60.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.\nDie Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Ziffer 2 des\nangefochtenen Entscheides entsprechend zu ergänzen.\n\n5. Gemäss Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG kann\ndas obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 25 Ziff. 2\nSchKG) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die\nhöchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.\nDie Vorinstanz erhob eine Gebühr von Fr. 60.-, womit für das\nBeschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 90.- angemessen erscheint. Im\nvorliegenden Fall werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von\nFr. 90.- je zur Hälfte auf die Parteien verteilt, da der Beschwerdeführer nur etwa\nzur Hälfte mit seinen Begehren durchgedrungen ist. Einerseits wurde der\nKostenpunkt des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides zu seinen Gunsten\nabgeändert und andererseits wurde für die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65\nzuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2008 die definitive Rechtsöffnung\nerteilt. Da keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen ist,\nwerden für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Entschädigungen\nwettgeschlagen.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des\nangefochtenen Entscheides wird wie folgt ergänzt:\n\n„Die Z. hat X. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 60.- zu\nentschädigen.“\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 90.- gehen je zur Hälfte zu\nLasten von X. und der Z.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das\nBeschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}