{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-79_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_79", "Checksum": "c018a6912dbb0c7cb54c1cd5c540ec75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2010 KSK 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:14", "Checksum": "25d07ce68b4957991b3d56468645b2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 10\nnicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG;\nRichner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Insbesondere kann sich auch\naus der Zahlung des veranlagten Betrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der\nverfügenden Behörde ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung\neröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der\nZustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung\nbestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der\nsteuerpflichtigen bzw. abgabepflichtigen Person auszugehen (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch\neingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen\nRückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des\nKantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61).\n\nd) In analoger Weise zur Rechtsprechung in Bezug auf den Nachweis der\nrichtigen Zustellung von Veranlagungsverfügungen der Steuern, kann der\nNachweis der Zustellung einer Veranlagungsverfügung der AHV-Beiträge bei nicht\neingeschriebenen Postsendungen - wie vorliegend der Fall - auch durch Indizien\nerfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet erstmals in seiner Eingabe an das\nBezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. November 2009, weder die\nVeranlagungsverfügung vom 11. November 2008 noch eine Mahnung erhalten zu\nhaben. Unbestritten bleibt hingegen der Erhalt der Rechnung vom 11. November\n2008, in welcher auch alle Beträge – insbesondere die Höhe der AHV-Beiträge\nsowie die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 – aufgeführt sind. Diesbezüglich\nmacht X. insbesondere geltend, gemäss dieser Rechnung am 28. November 2008\ndie AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beziehungsweise den Restbetrag\nvon Fr. 1'067.15 bezahlt zu haben (vgl. act. 02.5). Aufgrund der vorliegenden\nAkten ist zudem erwiesen, dass X. ausdrücklich nur die AHV-Beiträge in der Höhe\nvon Fr. 1'481.60 bezahlen wollte, indem er den im Einzahlungsschein\nvorgedruckten Betrag von Fr. 1'222.25 – welcher unter anderem auch die\nadministrativen Kosten umfasste – manuell abgeändert und schliesslich nur noch\ndie Differenz zu seinem bereits geleisteten Betrag von Fr. 414.45 einbezahlte (vgl.\nact. 02.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich insbesondere\naus einer solchen Zahlung des veranlagten Betrages der Nachweis ergeben, dass\ndie Veranlagung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). In seiner zweiten\nEingabe vom 24. November 2009 äussert sich der Beschwerdeführer erstmals\ndarüber, die Spesen und Mahnungen seien unberechtigt, weshalb er diese nicht\nzu bezahlen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der\nRegel angenommen werden, dass sich der Schuldner gegen wiederholte\n\nSeite 6 — 10\nunberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht\nzuwartet, bis er betrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). Gerade dies tat X. aber nicht.\nAufgrund des Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer sowohl Kenntnis bezüglich der Höhe der AHV-Beiträge als\nauch in Bezug auf die Höhe der Spesen und Mahngebühren hatte. Wer solches\nohne Reaktion zur Kenntnis nimmt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe\ndie Veranlagung selbst nie erhalten. Die Z. durfte folglich zu Recht davon\nausgehen, dass X. Kenntnis über den Inhalt der Veranlagungsverfügung besass.\nDass X. erst in der Stellungnahme vom 22. November 2009 – wohlgemerkt erst\nein Jahr später - vorbrachte, die Veranlagungsverfügung nie erhalten zu haben,\nvermag ihn dabei selbstredend nicht zu entlasten.\n\ne) Es bleibt somit festzuhalten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der\nZ. allen Mindestanforderungen genügt und somit im Sinne von Art. 80 SchKG\neinem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel\nanerkannt wird. Die definitive Veranlagungsverfügung der Z. umfasst nebst den\nAHV-Beiträgen von Fr. 1'481.60 auch die administrativen Kosten in der Höhe von\nFr. 29.65, weshalb auch für diesen Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel\nvorliegt.\n\n4.a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine\nausseramtliche Entschädigung zugesprochen, obwohl er in seiner Eingabe vom\n22. November 2009 eine angemessene Entschädigung verlangt habe.\n\nb) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und\nParteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der\nAufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen\nnichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das\nBundesrecht sieht keine Bestimmungen über die Kostenverteilung vor, sondern\nnur über die Höhe der Kosten. Somit richtet sich die Verteilung der Kosten nach\nder kantonalen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 122 ZPO können die Kosten\nverhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von\nder Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in\nAusnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der\nRegel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu\ndieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder dort,\nwo diese Ausnahmen durch die Rechtsprechung ausgebildet werden. So kann\ninsbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei\nNotwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen\n\n"}