{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-79_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_79", "Checksum": "c018a6912dbb0c7cb54c1cd5c540ec75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2010 KSK 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:14", "Checksum": "25d07ce68b4957991b3d56468645b2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 10\nDie Beschwerde vom 26. Dezember 2009 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der\nRechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt\nder Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches\nUrteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so\nkann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht\ndurch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils\ngetilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1\nSchKG).\n\nb) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete\nVerfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und\ninnerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler\nVerwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,\nsoweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt.\nArt. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestimmt, dass vollstreckbare\nVerfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder\nSicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80\nSchKG gleich stehen.\n\n3.a) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er\neiner Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des\nSchuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen\nsollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über\nAbgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht\nauf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide\nüber Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen\nund sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder\n\nSeite 4 — 10\nprovisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne\nweiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor\nallem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten\nwird (PKG 1987 Nr. 27, PKG 1992 Nr. 29). Im vorliegenden Fall wird die\nbetreffende Verfügung mit „Z_1“ bezeichnet. Es handelt sich also um eine\ndefinitive Veranlagung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Aus\ndieser Veranlagungsverfügung geht klar hervor, welcher Betrag für welche\nZeitspanne geschuldet ist und an welche Amtsstelle er zu leisten ist.\n\nb) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt\nausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden\nkann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle\nordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen\nRechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Caprez, Die\nRechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Auf der Verfügung der Z. wird mittels\nStempel und Unterschrift bestätigt, dass gegen diese Veranlagung kein\nRechtsmittel erhoben wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, die\nVeranlagungsverfügung je erhalten zu haben, worauf nachfolgend näher\neinzugehen ist.\n\nc) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete\nVerfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen\nbeginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der\nNachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der\nerfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der\nBeweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden\ndurch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem\nHinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Staehelin,\nin: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N.\n124 und 135 zu Art. 80 SchKG; PKG 1995 Nr. 22 mit Hinweisen). Bei bestrittener\nEröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung oder\nAmtsstelle grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu\nerbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003,\nN. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar\nzum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, §\n122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung aber\nauch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene\nZustellung einer Mahnung (oder auch Rechnung), gegen die sich der Schuldner\n\n"}