{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-79_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3e7546aa39a997f7ff51ad898440116f3d892574775d717da3eb5c0c7fe0daaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_79", "Checksum": "c018a6912dbb0c7cb54c1cd5c540ec75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2010 KSK 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:14", "Checksum": "25d07ce68b4957991b3d56468645b2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2010 KSK 2009 79\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 79\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Kantonsrichter Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 24.\nNovember 2009, mitgeteilt am 14. Dezember 2009, in Sachen des Schuldners und\nBeschwerdeführers gegen die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 11. November 2008 erliess die Z. die definitive Veranlagungsverfügung\nfür die AHV - Beiträge der Periode vom 1. Mai 2005 - 31. Dezember 2005 von X..\nGemäss dieser schuldet X. der Z. einen Betrag von insgesamt Fr. 1'511.25,\nwelcher sich aus den AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'481.60 sowie\nVerwaltungsgebühren von Fr. 29.65 zusammensetzt. Ebenfalls am 11. November\n2008 stellte die Z. X. eine Rechnung für die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr.\n1'222.25. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den AHV-Beiträgen in der Höhe\nvon Fr. 1'481.60, Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65, Betreibungsgebühren im\nUmfang von Fr. 100.-, Zinsen von Fr. 5.45 sowie Mahngebühren von Fr. 20.-,\nabzüglich Fr. 414.45 für bereits geleistete Zahlungen. X. bezahlte am 28.\nNovember 2008 lediglich Fr. 1'067.15 statt des in der Rechnung vom 11.\nNovember 2008 aufgeführten Betrages von Fr. 1'222.25.\n\nB. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 gelangte die Z. an X. und stellte ihm den\nausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 155.10 zuzüglich Mahngebühren von Fr.\n20.- (insgesamt Fr. 175.10) in Rechnung.\n\nC. Aufgrund der ausbleibenden Zahlung wurde X. am 22. April 2009 vom\nBetreibungsamt Davos der Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _\nzugestellt, wogegen er am 30. April 2009 Rechtsvorschlag erhob.\n\nD. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte die Z. beim Kreisamt Davos\n(recte: Bezirksgericht Pättigau/Davos) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung\nin der Betreibung Nr. _ für den Betrag von Fr. 175.10 ein.\n\nE. Mit Schreiben vom 2. November 2009 wurden die Parteien zur\nRechtsöffnungsverhandlung vom 24. November 2009 eingeladen. Gleichzeitig\nwurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Verhandlungstermin\nvernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 22. November 2009 beantragte X., das\nGesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Z.. Er begründet sein Begehren damit, er\nhabe weder die definitive Veranlagungsverfügung für die AHV-Beiträge, noch die\nMahnung vom 9. Januar 2009 erhalten. Am 24. November 2009 reichte er weitere\nUnterlagen ein, mit welchen er die Einzahlung von Fr. 1'067.15 belegen könne,\nwomit die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beglichen seien. Er bestreite\njedoch weiterhin, je eine definitive Veranlagungsverfügung erhalten zu haben.\n\nSeite 2 — 10\nF. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. November 2009, mitgeteilt am 14.\nDezember 2009 entschied das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt:\n\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des\nBetreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins\nzu 5% seit dem 12. November 2008 erteilt.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.\n60.00 gehen zu 5/6 (= Fr. 50.00) zulasten der Z. und zu 1/6 (= Fr.\n10.00) zulasten des X.. Die gesamten Kosten, also Fr. 60.00,\nwerden bei der Z. unter Regresserteilung um Umfange von Fr.\n10.00 auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto\n_ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n4. (Mitteilung)“\n\nG. Dagegen erhob X. am 26. Dezember 2009 beim Kantonsgericht\nGraubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die\ndefinitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeschwerdegegners zu verweigern.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden.\n\n"}