Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In