4. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die definitive Veranlagungsverfügung vom 7. November 2008 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 des X. als rechtsgenüglich eröffnet gelten muss. Da X. keine Einsprache erhoben hat (Art. 137 StG), ist die kantonale Veranlagungsverfügung vom 7. November 2008 betreffend Kantonssteuer 2006 in Rechtskraft erwachsen. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (vgl. Art. 155 Abs. 3 StG). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.