e) Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall erstellt, dass X. die Rechnung vom 20. Januar 2009 mit dem Hinweis auf die separate Veranlagungsverfügung und die Steuerfaktoren in Empfang genommen hat, dass er von der Höhe des Steuerbetrages wusste und dass er mit dem Hinweis, er habe eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen, von einer Veranlagung Kenntnis haben musste. Wer solches Verhalten, insbesondere ohne weitere Reaktion auf die E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. April 2009, dokumentiert und einfach zuwartet, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten.