Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass X. bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einer Veranlagung gehabt hätte – was aber wie dargelegt nicht zutrifft -, so wäre spätestens hier eine weitere Reaktion seitens von X. angebracht gewesen. Da eine solche jedoch ausblieb, durfte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu Recht davon ausgehen, dass X. einerseits Kenntnis über den Inhalt der Veranlagungsverfügung besass und andererseits die Frage bezüglich des hohen Rechnungsbetrages geklärt war. Dass X. erst in der Stellungnahme vom 6. November 2009 vorbrachte, die Veranlagungsverfügung nie erhalten zu haben, vermag ihn dabei selbstredend nicht zu entlasten.