Des Weiteren führt er in seiner E-Mail vom 9. April 2009 aus, eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen zu haben, womit offenkundig wird, dass er von einer Veranlagung Kenntnis erhalten haben muss. Diesbezüglich führt X. in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2009 aus, in dieser Äusserung könne keinesfalls ein schlüssiger Beweis für den Erhalt der Veranlagungsverfügung gesehen werden, wie dies von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Oktober 2009 darlegt werde, zumal er diese E-Mail nach einem „ersten Schreck“ über die hohe Steuerrechnung geschrieben habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.