Unabdingbar ist somit das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. X. verfügt als Rechtsanwalt über solches juristisches Fachwissen und er deutet mit dem Vorschlag einer Revision implizit darauf hin, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung existiert beziehungsweise eine Veranlagung aufgrund des Hinweises in der Rechnung vom 20. Januar 2009 stattgefunden haben muss. Des Weiteren führt er in seiner E-Mail vom 9. April 2009 aus, eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen zu haben, womit offenkundig wird, dass er von einer Veranlagung Kenntnis erhalten haben muss.