Ein Einwand zu einem so späten Zeitpunkt erscheint nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass einer Rechnung über die Kantonssteuer, in welcher die Steuerfaktoren aufgeführt sind, in aller Regel auch eine Veranlagungsverfügung voraus gegangen sein muss, wird in der Rechnung vom 20. Januar 2009 explizit auf die separate Veranlagungsverfügung verwiesen.