Seite 6 — 10 werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er betrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). In seiner E-Mail vom 9. April 2009 erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, die Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Erst in seiner Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. November 2009 bringt X. erstmals vor, dass keine rechtsgültige Zustellung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung erfolgt sei. Ein Einwand zu einem so späten Zeitpunkt erscheint nicht nachvollziehbar.