Eine erste Reaktion des Beschwerdeführers bezüglich des Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren erfolgte in seiner E-Mail an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 9. April 2009, in welcher er auf die Rechnung vom 20. Januar 2009 Bezug nahm. Weitere Reaktionen seitens von X. blieben jedoch aus. Er beantwortete weder die E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. April 2009, noch holte er die zweite Mahnung vom 19. Juni 2009, welche ihm per Einschreiben zugestellt wurde, bei der Poststelle ab. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen