c) Am 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die definitive Rechnung der Kantonssteuer 2006 mit dem Hinweis „gemäss separater Veranlagungsverfügung“ über Fr. _ zugestellt. In dieser Rechnung sind sowohl die Steuerfaktoren als auch die entsprechenden Steuerbeträge aufgeführt. X. bestreitet während des ganzen Verfahrens nie, die Rechnungen vom 20. Januar 2009 erhalten zu haben. Eine erste Reaktion des Beschwerdeführers bezüglich des Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren erfolgte in seiner E-Mail an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 9. April 2009, in welcher er auf die Rechnung vom 20. Januar 2009 Bezug nahm.