Allerdings könnte es durchaus empfehlenswert sein, in jenen – wohl eher wenigen – Fällen, in welchen eine Zustellung bestritten wird und die Kenntnis der Veranlagung nicht anderweitig bewiesen werden kann, eine nochmalige Zustellung per Einschreiben oder gegen Rückschein vorzunehmen. Bei einer nicht eingeschriebenen Postsendung – wie vorliegend der Fall - kann der Nachweis der erfolgten Zustellung aber auch durch Indizien erfolgen, worauf nachfolgend näher eingegangen wird.