In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Steuerbehörden nicht zugemutet werden kann, alle Veranlagungsverfügungen mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen, zumal sowohl der finanzielle als auch der zeitliche Aufwand dafür viel zu gross wären. Allerdings könnte es durchaus empfehlenswert sein, in jenen – wohl eher wenigen – Fällen, in welchen eine Zustellung bestritten wird und die Kenntnis der Veranlagung nicht anderweitig bewiesen werden kann, eine nochmalige Zustellung per Einschreiben oder gegen Rückschein vorzunehmen.