Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sei diese X. gleichentags zugestellt worden. Allerdings erfolgte die Zustellung nicht durch eingeschriebenen Brief, womit der Beweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügung nicht durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Steuerbehörden nicht zugemutet werden kann, alle Veranlagungsverfügungen mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen, zumal sowohl der finanzielle als auch der zeitliche Aufwand dafür viel zu gross wären.