b) Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere strittig, ob die definitive Veranlagungsverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist und damit das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweisen kann. Wie bereits erwähnt, obliegt der Nachweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde. Eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen. Die hier zur Diskussion stehende definitive Veranlagungsverfügung datiert vom 7. November 2008. Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sei diese X. gleichentags zugestellt worden.