Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen