Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung aber auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung (oder auch Rechnung), gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.