K. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben von 16. Dezember 2009 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Eingabe vom 28. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 — 10 II. Erwägungen