Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, X. habe mit seiner E-Mail vom 9. April 2009 an die Steuerverwaltung, in welcher er den Erhalt der Veranlagung mit keinem Wort bestreite, sondern sich nach der Möglichkeit einer Revision erkundige, den Empfang der Veranlagungsverfügung dokumentiert. I. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein erhob X. am 7. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben.