Seite 2 — 10 November 2009 Gebrauch machte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei keine rechtsgültige Zustellung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung erfolgt und die Steuerverwaltung habe den vollen Beweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügung zu erbringen. Diesen Beweis könne die Steuerverwaltung jedoch nicht erbringen, womit im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung des Steuerpflichtigen auszugehen sei. H. Mit Entscheid vom 11. November 2009, mitgeteilt am 25. November 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: