D. Nachdem die ausstehenden Kantonssteuern weiterhin nicht bezahlt wurden, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer nach einer erfolglosen ersten Mahnung am 19. Juni 2009 per Einschreiben eine zweite Mahnung zu. Diese zweite Mahnung wurde von X. nicht abgeholt, weshalb sie am 1. Juli 2009 wieder an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgeschickt wurde. E. In der Folge wurde X. am 16. Oktober 2009 vom Betreibungsamt Domleschg der Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ zugestellt, wogegen er gleichentags Rechtsvorschlag erhob.