{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-77_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_77", "Checksum": "e30259155048b3257e52a2d82189478e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:27", "Checksum": "78835808a49442319f365539c70f1ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 10\nUrsache des hohen Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren, sondern\nbemühte sich auch um das weitere Vorgehen, indem sie X. bat, ihr mitzuteilen, für\nwie lange er bezüglich einer Stundung eine Fristerstreckung benötige. Selbst\nwenn man davon ausgehen würde, dass X. bis zu diesem Zeitpunkt keine\nKenntnis von einer Veranlagung gehabt hätte – was aber wie dargelegt nicht\nzutrifft -, so wäre spätestens hier eine weitere Reaktion seitens von X. angebracht\ngewesen. Da eine solche jedoch ausblieb, durfte die Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden zu Recht davon ausgehen, dass X. einerseits Kenntnis über\nden Inhalt der Veranlagungsverfügung besass und andererseits die Frage\nbezüglich des hohen Rechnungsbetrages geklärt war. Dass X. erst in der\nStellungnahme vom 6. November 2009 vorbrachte, die Veranlagungsverfügung\nnie erhalten zu haben, vermag ihn dabei selbstredend nicht zu entlasten.\n\ne) Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall erstellt, dass X. die\nRechnung vom 20. Januar 2009 mit dem Hinweis auf die separate\nVeranlagungsverfügung und die Steuerfaktoren in Empfang genommen hat, dass\ner von der Höhe des Steuerbetrages wusste und dass er mit dem Hinweis, er\nhabe eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen, von einer Veranlagung\nKenntnis haben musste. Wer solches Verhalten, insbesondere ohne weitere\nReaktion auf die E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14.\nApril 2009, dokumentiert und einfach zuwartet, kann sich später nicht darauf\nberufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten.\n\n4. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die\ndefinitive Veranlagungsverfügung vom 7. November 2008 für die Kantons- und\nGemeindesteuer 2006 des X. als rechtsgenüglich eröffnet gelten muss. Da X.\nkeine Einsprache erhoben hat (Art. 137 StG), ist die kantonale\nVeranlagungsverfügung vom 7. November 2008 betreffend Kantonssteuer 2006 in\nRechtskraft erwachsen. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen eines\nvollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG in\nVerbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (vgl. Art. 155 Abs. 3 StG). Die\nBeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Der\nBetreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg ist die definitive\nRechtsöffnung zu erteilen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48\nin Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In\n\nSeite 8 — 10\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht\nder obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf\nKosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen,\nderen Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den\nnotwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die\nangemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 200.- festzusetzen ist.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- gehen zu Lasten von\nX., welcher den Kanton Graubünden mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}