{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-77_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_77", "Checksum": "e30259155048b3257e52a2d82189478e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:27", "Checksum": "78835808a49442319f365539c70f1ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n b) Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere strittig, ob die definitive\nVeranlagungsverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist und damit das zur\nVollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweisen kann.\nWie bereits erwähnt, obliegt der Nachweis der erfolgten Zustellung der\nverfügenden Behörde. Eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch\neine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen. Die hier zur\nDiskussion stehende definitive Veranlagungsverfügung datiert vom 7. November\n2008. Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden\nsei diese X. gleichentags zugestellt worden. Allerdings erfolgte die Zustellung nicht\ndurch eingeschriebenen Brief, womit der Beweis für die Zustellung der\nVeranlagungsverfügung nicht durch eine Postaufgabebestätigung oder einen\nRückschein erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf\nhinzuweisen, dass den Steuerbehörden nicht zugemutet werden kann, alle\nVeranlagungsverfügungen mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen,\nzumal sowohl der finanzielle als auch der zeitliche Aufwand dafür viel zu gross\nwären. Allerdings könnte es durchaus empfehlenswert sein, in jenen – wohl eher\nwenigen – Fällen, in welchen eine Zustellung bestritten wird und die Kenntnis der\nVeranlagung nicht anderweitig bewiesen werden kann, eine nochmalige\nZustellung per Einschreiben oder gegen Rückschein vorzunehmen. Bei einer nicht\neingeschriebenen Postsendung – wie vorliegend der Fall - kann der Nachweis der\nerfolgten Zustellung aber auch durch Indizien erfolgen, worauf nachfolgend näher\neingegangen wird.\n\nc) Am 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die definitive\nRechnung der Kantonssteuer 2006 mit dem Hinweis „gemäss separater\nVeranlagungsverfügung“ über Fr. _ zugestellt. In dieser Rechnung sind sowohl die\nSteuerfaktoren als auch die entsprechenden Steuerbeträge aufgeführt. X.\nbestreitet während des ganzen Verfahrens nie, die Rechnungen vom 20. Januar\n2009 erhalten zu haben. Eine erste Reaktion des Beschwerdeführers bezüglich\ndes Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren erfolgte in seiner E-Mail an die\nSteuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 9. April 2009, in welcher er auf\ndie Rechnung vom 20. Januar 2009 Bezug nahm. Weitere Reaktionen seitens von\nX. blieben jedoch aus. Er beantwortete weder die E-Mail der Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden vom 14. April 2009, noch holte er die zweite Mahnung vom\n19. Juni 2009, welche ihm per Einschreiben zugestellt wurde, bei der Poststelle\nab. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen\n\nSeite 6 — 10\nwerden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte\nMahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er\nbetrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). In seiner E-Mail vom 9. April 2009 erwähnte\nder Beschwerdeführer mit keinem Wort, die Veranlagungsverfügung nicht erhalten\nzu haben. Erst in seiner Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts Hinterrhein\nvom 6. November 2009 bringt X. erstmals vor, dass keine rechtsgültige Zustellung\nder zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung erfolgt sei. Ein Einwand zu einem\nso späten Zeitpunkt erscheint nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass einer\nRechnung über die Kantonssteuer, in welcher die Steuerfaktoren aufgeführt sind,\nin aller Regel auch eine Veranlagungsverfügung voraus gegangen sein muss, wird\nin der Rechnung vom 20. Januar 2009 explizit auf die separate\nVeranlagungsverfügung verwiesen.\n\nd) Ein weiteres Indiz für die Kenntnis der Veranlagung ist die von X.\nverwendete Terminologie. In seiner E-Mail vom 9. April 2009 ersuchte X. um eine\nStundung des Rechnungsbetrages und erkundigte sich, ob in dieser Sache eine\nRevision zur Richtigstellung möglich sei. Bei einer Revision handelt es sich um ein\nausserordentliches Rechtsmittel, womit die Wirkung eines rechtskräftig\ngewordenen Urteils wieder aufgehoben werden soll (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 13. Kapitel N 96 ff.). Unabdingbar\nist somit das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. X. verfügt als Rechtsanwalt\nüber solches juristisches Fachwissen und er deutet mit dem Vorschlag einer\nRevision implizit darauf hin, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung\nexistiert beziehungsweise eine Veranlagung aufgrund des Hinweises in der\nRechnung vom 20. Januar 2009 stattgefunden haben muss. Des Weiteren führt er\nin seiner E-Mail vom 9. April 2009 aus, eventuell bei der Veranlagung etwas\nübersehen zu haben, womit offenkundig wird, dass er von einer Veranlagung\nKenntnis erhalten haben muss. Diesbezüglich führt X. in seiner Beschwerde vom\n7. Dezember 2009 aus, in dieser Äusserung könne keinesfalls ein schlüssiger\nBeweis für den Erhalt der Veranlagungsverfügung gesehen werden, wie dies von\nder Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rechtsöffnungsbegehren vom\n23. Oktober 2009 darlegt werde, zumal er diese E-Mail nach einem „ersten\nSchreck“ über die hohe Steuerrechnung geschrieben habe. Diese Argumentation\nvermag nicht zu überzeugen. Die E-Mail wurde mehr als zwei Monate nach dem\nVersand der Steuerrechnung geschrieben, womit wohl kaum mehr von einem\n„ersten Schreck“ gesprochen werden kann. Mit E-Mail vom 14. April 2009 – also\nbereits fünf Tage später - antwortete die Steuerverwaltung des Kantons\nGraubünden auf die E-Mail von X.. Darin informierte sie X. nicht nur bezüglich der\n\n"}