{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-77_2010-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976841c0a2f83733ec32c7c23d37ef16c708527b5eadb9981164bb24dac098cbbc8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_77", "Checksum": "e30259155048b3257e52a2d82189478e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.02.2010 KSK 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:27", "Checksum": "78835808a49442319f365539c70f1ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 3 — 10\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in\nRechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR\n220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.\n24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nRechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben\nwerden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3\nZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung\nanzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Beschwerde vom 7. Dezember 2009 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der\nRechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt\nder Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches\nUrteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so\nkann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht\ndurch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils\ngetilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1\nSchKG).\n\nb) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete\nVerfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und\ninnerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler\nVerwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,\n\nSeite 4 — 10\nsoweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt.\nArt. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den\nKanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige\nSteuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen\ngleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.\n\n3.a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner\neröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung\nzu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem\nFall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis\nder erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45).\nDer Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom\nBetreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven\nEröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen\nnicht (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87,\nBasel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG; PKG 1995 Nr. 22\nmit Hinweisen). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die\nzuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen\nZustellung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG,\nZürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.),\nKommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft,\nBasel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht\neingeschriebenen Sendung aber auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz\nist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung (oder auch\nRechnung), gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl.\nStaehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25\nzu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet\nwerden, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird.\nInsbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages\noder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann\ndie Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die\nTatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben\nzugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der\nRichtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch\neingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen\n\nSeite 5 — 10\nRückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des\nKantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61).\n\n"}